AGB

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Stand:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER INVENTIVE STUDIOS GMBH

Stand: Mai 2026

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Inventive Studios GmbH, Taunusstraße 59-61, 55118 Mainz („Inventive“) und ihren Auftraggebern („Auftraggeber“) über die Erbringung von Leistungen im Bereich der technologischen Medienproduktion, der Konzeption, Erstellung und Bearbeitung von Inhalten („Content“), der Entwicklung digitaler Produkte einschließlich Software, Web- und App-Lösungen, SaaS-Komponenten, Prototypen, interaktiver Anwendungen sowie der Generierung, Bearbeitung oder Integration von Inhalten mittels Künstlicher Intelligenz („KI-Content“).

1.2 Inventive schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Das Angebot von Inventive richtet sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

1.3 Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Inventive ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Inventive in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen Inventive und dem Auftraggeber, insbesondere Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Projektvertrag, Service Level Agreement, Change Request oder sonstige Vertragsunterlagen, haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzend gelten diese AGB.

1.5 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen Inventive und dem Auftraggeber, sofern Inventive im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung auf sie verweist.

2. Vertragsschluss, Textform, Einbeziehung der AGB

2.1 Angebote von Inventive sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme des Angebots, durch Auftragsbestätigung von Inventive, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrags oder durch Beginn der Leistungserbringung nach entsprechender Beauftragung zustande.

2.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. E-Mail genügt der Textform. Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie von Inventive in Textform bestätigt wurden.

2.3 Der Auftraggeber erhält vor oder bei Vertragsschluss die Möglichkeit, von diesen AGB Kenntnis zu nehmen. Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn Inventive im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Vertrag oder in vergleichbarer Weise auf sie verweist und der Auftraggeber die Beauftragung vornimmt.

3. Leistungsumfang, Projektunterlagen und Mitwirkungspflichten

3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweils vereinbarten Vertragsunterlagen, insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, Projekt Spezifikation, Produkt Spezifikation, Service Level Agreement, Briefing, Zeitplan oder Change Request.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet Inventive keine bestimmte wirtschaftliche, kommunikative, gestalterische, technische oder rechtliche Wirkung der Leistung, sondern die Erbringung der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe der Vertragsunterlagen.

3.3 Der Auftraggeber stellt Inventive alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Daten, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben, rechtlichen Hinweise und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig, zutreffend und in verwertbaren Formaten zur Verfügung.

3.4 Verzögerungen, Mehraufwände oder Qualitätsbeeinträchtigungen, die auf fehlende, verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, soweit Inventive auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen ist.

3.5 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, liegt die technische, gestalterische, künstlerische und produktionsbezogene Umsetzung im pflichtgemäßen Ermessen von Inventive. Die sachliche, fachliche, rechtliche und inhaltliche Richtigkeit von Vorgaben, Materialien, Daten und Freigaben des Auftraggebers liegt in dessen Verantwortung.

3.6 Der Auftraggeber benennt auf Verlangen von Inventive einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Erklärungen, Freigaben und Entscheidungen dieses Ansprechpartners gelten als Erklärungen des Auftraggebers.

3.7 Besondere Mitwirkungspflichten bei Drehs, Drohnenaufnahmen und Produktionen vor Ort

Bei Produktionen vor Ort, insbesondere bei Drohnenaufnahmen, FPV Aufnahmen, Luftbildaufnahmen, Industrie, Event, Hallen oder Location Drehs, stellt der Auftraggeber rechtzeitig alle für die sichere und vertragsgemäße Durchführung erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Zugänge, Sicherheitsunterweisungen, Grundstücksfreigaben, Location Releases, Hallenfreigaben, Produktionsfreigaben, Sperrflächen, Verkehrsregelungen, Hausordnungen und sonstigen Mitwirkungen bereit.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber für das Einverständnis des Grundstückseigentümers, des Betreibers der Location sowie für interne Freigaben, Zugangsmöglichkeiten, Sicherheitsvorgaben und produktionsbezogene Freigaben verantwortlich.

Verzögerungen, Einschränkungen, Ausfälle oder Mehraufwände, die auf fehlende, verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, wenn erforderliche Freigaben, Zugänge, Sicherheitsinformationen, Ansprechpartner oder Sperrmaßnahmen nicht rechtzeitig vorliegen.

4. Change Requests und Mehraufwand

4.1 Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss („Change Requests“) bedürfen der Zustimmung von Inventive. Inventive ist nicht verpflichtet, Change Requests umzusetzen, solange keine Einigung über Inhalt, Auswirkungen, Termine und Vergütung erzielt wurde.

4.2 Inventive teilt dem Auftraggeber auf Anfrage oder soweit erforderlich die voraussichtlichen Auswirkungen eines Change Requests auf Aufwand, Zeitplan, Vergütung, technische Umsetzung und etwaige Drittkosten mit.

4.3 Ein Change Request gilt erst dann als beauftragt, wenn der Auftraggeber die Änderung in Textform freigibt oder Inventive auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers mit der Umsetzung beginnt.

4.4 Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche, zusätzliche Iterationen, geänderte Anforderungen, Terminverschiebungen, zusätzliche Abstimmungen, zusätzliche Drehtage, Datenaufbereitung, Formatwechsel, Scope-Erweiterungen, verspätete Freigaben oder sonstige vom Auftraggeber veranlasste Umstände entsteht, ist zusätzlich nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten. Fehlt eine Vereinbarung zu Sätzen, gelten die üblichen Stundensätze von Inventive.

4.5 Soweit in Angeboten oder Vertragsunterlagen Aufwandsschätzungen, Budgets oder Zeitkontingente angegeben sind, informiert Inventive den Auftraggeber, sobald absehbar ist, dass diese voraussichtlich wesentlich überschritten werden. Eine Vergütung von Mehraufwand erfolgt nur, soweit dieser vereinbart, vom Auftraggeber veranlasst oder nachträglich freigegeben wurde.

5. Termine, Fristen und höhere Gewalt

5.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in den Vertragsunterlagen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unverbindliche Zeitpläne dienen der Projektplanung.

5.2 Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Auftraggebers. Verzögerungen auf Seiten des Auftraggebers verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

5.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie von Inventive nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Streik, Aussperrung, Pandemie, behördliche Anordnungen, Strom- oder Netzausfälle, Ausfälle von Hosting-, Cloud-, API-, Modell- oder Plattformanbietern, Cyberangriffe, Sicherheitsvorfälle, Lieferkettenstörungen, Erkrankung zentraler Projektbeteiligter, Änderungen von Drittanbieter-APIs oder generative KI-Ausfälle, verschieben Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

5.4 Inventive informiert den Auftraggeber über Art, Beginn und voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung, soweit dies möglich und zumutbar ist.

6. Abnahme, Freigabe und Mängel

6.1 Soweit Inventive werkvertragliche Leistungen schuldet, stellt Inventive dem Auftraggeber den jeweiligen Abnahmegegenstand bereit, zum Beispiel Dateien, Build, Release, Datenraum-Link, Repository, Präsentation, Schnittfassung, Render, Konzept oder sonstiges Projektergebnis.

6.2 Der Auftraggeber prüft den Abnahmegegenstand nach Bereitstellung und erklärt die Abnahme oder benennt konkrete, nachvollziehbare und wesentliche Mängel in Textform. Die Prüffrist beträgt bei Content-, Konzept- und Gestaltungsleistungen sieben Kalendertage, bei Software-, App-, SaaS- und sonstigen komplexen digitalen oder technischen Leistungen vierzehn Kalendertage, jeweils ab Bereitstellung des Abnahmegegenstands, sofern in den Vertragsunterlagen keine abweichende Frist vereinbart ist.

6.3 Erfolgt innerhalb der Prüffrist keine begründete Rückmeldung des Auftraggebers, gilt die Leistung als abgenommen, sofern Inventive den Auftraggeber bei Bereitstellung des Abnahmegegenstands auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen hat.

6.4 Unerhebliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Subjektive Geschmacksabweichungen stellen keine Mängel dar, sofern die Leistung den vereinbarten Spezifikationen entspricht.

6.5 Nutzt der Auftraggeber den Abnahmegegenstand produktiv, öffentlich, kommerziell oder gegenüber Dritten, gilt die Leistung spätestens mit Beginn dieser Nutzung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorbehalten wurden.

6.6 Bei berechtigten Mängeln leistet Inventive nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber hat Inventive hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder, bei erheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich ausschließlich nach Ziffer 15.

7. Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Es gelten die im Angebot oder in den Vertragsunterlagen genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

7.2 Nebenkosten und Fremdkosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, Spesen, Lizenzen, Musik-, Stock-, Font-, Model-, Location-, GEMA-, Daten-, Cloud-, API-, Hosting-, Plattform-, Hardware-, Material- und Fremdleistungskosten, sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich als inklusive vereinbart wurden.

7.3 Inventive ist berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere bis zu 50 % der Auftragssumme vor Produktionsbeginn, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.

7.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

7.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Inventive behält sich vor, Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge zurückzuhalten, laufende Arbeiten einzustellen, Übergaben zu verweigern oder Zugänge vorübergehend zu sperren, sofern der Auftraggeber trotz Mahnung in Verzug ist.

7.6 Die Einräumung von Nutzungsrechten und die Übergabe nicht ausdrücklich geschuldeter Arbeitsdateien, Rohmaterialien oder Quellmaterialien stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Projekt.

8. Stornierung, Verschiebung und Ausfallkosten

8.1 Storniert oder verschiebt der Auftraggeber verbindlich beauftragte Leistungen, hat er Inventive die bis dahin angefallenen Aufwände, Fremdkosten, Reservierungen und nicht stornierbaren Kosten zu erstatten.

8.2 Sofern keine abweichenden Projektbedingungen vereinbart sind, gelten zusätzlich zu nachweislich angefallenen Fremd und Reservierungskosten folgende pauschale Ausfall und Stornokosten bezogen auf die Netto Auftragssumme der betroffenen Leistung:

  • 10 bis 8 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 25 %

  • 7 bis 6 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 40 %

  • ab dem 5. bis 3. Kalendertag vor Leistungsbeginn: 50 %

  • 2 bis 1 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 75 %

  • am Tag des Leistungsbeginns oder danach: 100 %

8.3 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Inventive kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall vermindert sich die Stornopauschale entsprechend. Dabei sind von Inventive infolge der Stornierung ersparte Aufwendungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen, soweit diese konkret nachgewiesen werden. Inventive bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

8.4 Stornokosten entfallen, soweit die Stornierung oder Verschiebung nachweislich auf höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 5 beruht und keine nicht stornierbaren Fremd, Reise, Reservierungs, Genehmigungs, Vorbereitungs oder sonstigen Projektkosten angefallen sind.

8.5 Wetterabhängige Produktionen, Drohnenaufnahmen und sicherheitsbedingte Absagen

Bei wetterabhängigen Produktionen, insbesondere Drohnenaufnahmen, FPV Aufnahmen, Luftbildaufnahmen, Outdoor Drehs oder sonstigen Produktionen mit erhöhten Sicherheitsanforderungen, kann die Durchführung von geeigneten Wetter, Sicht, Wind, Niederschlags und Sicherheitsbedingungen, behördlichen Vorgaben, Genehmigungen sowie der abschließenden Sicherheitsbewertung durch eingesetzte Piloten, Fachkräfte oder Dienstleister abhängen.

Kann eine Produktion aus Sicherheitsgründen, aufgrund ungeeigneter Wetterbedingungen, fehlender behördlicher Freigaben, fehlender Grundstücksfreigaben, fehlender Sicherheitsfreigaben oder sonstiger nicht von Inventive zu vertretender Umstände nicht, nur eingeschränkt oder nicht zum geplanten Zeitpunkt durchgeführt werden, gilt dies nicht als Pflichtverletzung von Inventive.

Bei Drohnenaufnahmen, FPV Aufnahmen, Luftbildaufnahmen und vergleichbaren luftrechtlich, wetterabhängig oder sicherheitsrelevant geprägten Produktionen gelten ergänzend die Stornierungsbedingungen des eingesetzten Drohnendienstleisters, soweit diese dem Auftraggeber im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in sonstiger Textform mitgeteilt wurden.

Erfolgt eine Absage oder Verschiebung ab dem fünften Kalendertag vor Reisebeginn oder Produktionsbeginn, können mindestens 50 % der betroffenen Netto Auftragssumme sowie bereits angefallene Fremd, Vorbereitungs, Genehmigungs, Reise, Reservierungs oder sonstige projektbezogene Kosten berechnet werden, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung vereinbart wurde.

Eine kostenfreie Verschiebung oder Stornierung ist nur möglich, soweit keine Fremdkosten, Reservierungskosten, Genehmigungskosten, Vorproduktionskosten, Reise oder sonstige nicht stornierbare Kosten entstanden sind. Im Übrigen gelten die Stornierungs und Ausfallregelungen nach Ziffer 8.1 bis 8.4 sowie etwaige abweichende projektbezogene Regelungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung.

Bereits angefallene Fremd, Vorbereitungs, Genehmigungs, Reise, Reservierungs oder sonstige projektbezogene Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die Produktion aus Wetter, Sicherheits oder Genehmigungsgründen verschoben oder abgesagt werden muss.

9. Rechte, Nutzungsrechte, Quellmaterialien und Drittinhalte

9.1 Sämtliche Rechte, insbesondere Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Datenbankrechte, Marken-, Kennzeichen-, Eigentums- und sonstige Schutzrechte an Quellen, Quellcode, Skripten, Builds, Rohmaterialien, Rohschnitt, Footage, Projektdateien, Entwürfen, Konzepten, Prompts, Pipelines, Workflows, Templates, Model-Konfigurationen, Trainingsdaten, Notebooks, Tools, Methoden, Know-how, wiederverwendbaren Komponenten und internen Arbeitsmitteln verbleiben bei Inventive, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

9.2 Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung die in den Vertragsunterlagen vereinbarten Nutzungsrechte an den konkret überlassenen Arbeitsergebnissen. Umfang, Art, Dauer, Gebiet, Medien, Kanäle, Exklusivität und Übertragbarkeit richten sich vorrangig nach den Vertragsunterlagen.

9.3 Mangels abweichender Vereinbarung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den final überlassenen Arbeitsergebnissen, zeitlich und räumlich unbeschränkt, für eigene geschäftliche Zwecke in den im Projekt erkennbar vereinbarten oder vorausgesetzten Kanälen, insbesondere Website, Präsentationen und organische Social-Media-Kommunikation.

9.4 Weitergehende Nutzungen, insbesondere TV, Kino, Digital Out of Home, Paid Ads, Paid Social, Performance Marketing, Merchandising, Resale, Weiterlizenzierung, SDK-Integration, White-Label-Nutzung, Konzernweitergabe, Nutzung durch verbundene Unternehmen, Nutzung durch Dritte oder Bearbeitung durch Dritte, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

9.5 Eine Total-Buyout-Option wird nur eingeräumt, wenn sie ausdrücklich in den Vertragsunterlagen vereinbart ist. Umfang, Vergütung, Medien, Gebiet, Dauer, Exklusivität, Übertragbarkeit, Bearbeitungsrechte und die Herausgabe von Rohmaterialien richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Soweit eine Total-Buyout-Option ausdrücklich vereinbart und vollständig vergütet ist, erhält der Auftraggeber die vereinbarten weitergehenden Nutzungsrechte sowie, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, die vorhandenen Rohmaterialien nach Maßgabe von Ziffer 12.

9.6 Offene Projektdateien, Rohmaterialien, Rohschnitt, Footage, Build-Dateien, Renderdateien, editierbare Layoutdateien, Quellcodes, Prompts, Workflows, Trainingsdaten, Notebooks oder vergleichbare Arbeitsdateien schuldet Inventive nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

9.7 Für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Daten, Marken, Logos, Texte, Bilder, Videos, Musik, Persönlichkeitsrechte, Produktinformationen, Claims, rechtliche Pflichtangaben und sonstige Inhalte ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber versichert, über die hierfür erforderlichen Rechte zu verfügen, und stellt Inventive von Ansprüchen Dritter frei, die aus der vertragsgemäßen Nutzung solcher Materialien, Daten oder Vorgaben entstehen.

9.8 Für Musik, Fonts, Stock-Material, Marken, Persönlichkeitsrechte, Model Releases, Location Releases, Datenbanken, Software-Bibliotheken, Code-Komponenten und sonstige Rechte Dritter beschafft der Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte, sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass Inventive diese Beschaffung übernimmt.

9.9 Soweit Open-Source-Komponenten verwendet werden, gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig für diese Komponenten. Inventive stellt auf Anfrage eine Liste wesentlicher Open-Source-Komponenten bereit, soweit dies für das Projekt relevant und mit angemessenem Aufwand möglich ist.

9.10 Inventive ist berechtigt, eigene vorbestehende Werkzeuge, Bibliotheken, Codebestandteile, Templates, Workflows, Methoden und Know-how auch für andere Auftraggeber zu verwenden, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen oder exklusiven Arbeitsergebnisse des Auftraggebers offengelegt oder verwertet werden.

10. Referenznennung und Eigenwerbung

10.1 Der Auftraggeber erteilt Inventive durch Akzeptanz des Angebots oder Abschluss des Vertrags, dem diese AGB beigefügt oder als Bestandteil ausdrücklich in Bezug genommen sind, seine ausdrückliche und dokumentierte Einwilligung, Namen, Firma, Unternehmenskennzeichen und Logos des Auftraggebers sowie die erstellten Arbeitsergebnisse, Ausschnitte, Screenshots, Thumbnails, Projektbeschreibungen, Fallstudien, Kennzahlen und Referenzinformationen nach Livegang, Abnahme oder Freigabe des jeweiligen Projekts uneingeschränkt und dauerhaft zu Referenz-, Portfolio-, Präsentations-, Pitch-, Marketing-, Presse- und Eigenwerbezwecken zu nutzen, insbesondere auf der Website von Inventive, in sozialen Medien, in Pitch-Unterlagen, in Presseaussendungen, in Award-Einreichungen und in sonstigen Kommunikationskanälen von Inventive. Diese Einwilligung gilt zeitlich und räumlich unbeschränkt und ist widerruflich nur aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 10.2.

10.2 Die Einwilligung nach Ziffer 10.1 kann der Auftraggeber nur widerrufen, soweit er Inventive einen wichtigen Geheimhaltungsgrund schlüssig in Textform nachweist. Ein allgemeiner, pauschaler oder nicht konkretisierter Widerspruch genügt nicht. Soweit Arbeitsergebnisse erkennbare Bildnisse oder personenbezogene Daten natürlicher Personen enthalten, beschränkt sich die Referenznutzung auf die nach § 22 KUG und Art. 6 DSGVO zulässigen Darstellungsformen, insbesondere Unternehmens-, Team- und Projektkontext ohne identifizierende Einzelpersonendarstellung, sofern keine gesonderte Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt.

10.3 Inventive berücksichtigt berechtigte Geheimhaltungs-, Embargo- und Markeninteressen des Auftraggebers angemessen. Eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung, die die Referenznutzung ausdrücklich einschränkt oder ausschließt, geht Ziffer 10.1 vor, sofern sie vor Vertragsschluss schriftlich vereinbart wurde und Inventive ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

11. KI-spezifische Regelungen

11.1 „KI-Content“ sind Inhalte, Ergebnisse oder Bestandteile von Leistungen, die ganz oder teilweise mithilfe generativer oder sonstiger KI-Systeme erzeugt, bearbeitet, analysiert, strukturiert, transformiert oder unterstützt wurden, insbesondere Text-, Bild-, Audio-, Video-, Code-, Daten- oder 3D-Generatoren. „Hybride Leistungen“ kombinieren menschliche Kreativ-, Produktions-, Beratungs- oder Entwicklungsarbeit mit KI-Systemen.

11.2 Soweit Leistungen ganz oder teilweise KI-gestützt erbracht werden, kann Inventive KI-Systeme, Modelle, APIs, Plattformen oder Tools von Drittanbietern einsetzen, sofern dies nach Art und Zweck des Projekts angemessen ist und keine entgegenstehende ausdrückliche Vereinbarung besteht.

11.3 Inventive informiert den Auftraggeber auf projektbezogener Ebene angemessen darüber, wenn Arbeitsergebnisse wesentlich KI-generiert oder KI-bearbeitet sind, soweit dies für die rechtliche Kennzeichnung, Veröffentlichung oder Nutzung im konkreten Einsatzkontext erforderlich oder vereinbart ist.

11.4 Ergebnisse generativer KI können probabilistisch variieren, sind abhängig von Kontext, Prompt, Modell, Trainingsstand, Plattform, Seed, API-Verfügbarkeit, Output-Filtern und sonstigen Drittanbieterbedingungen. Eine identische Reproduktion von KI-Outputs ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich eine deterministische oder reproduzierbare Umsetzung vereinbart wurde.

11.5 Die Rechteübertragung an KI-gestützten Arbeitsergebnissen richtet sich nach Ziffer 9 und den Vertragsunterlagen, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen, Rechte Dritter und der jeweiligen Nutzungsbedingungen eingesetzter Drittanbieter.

11.6 Inventive verwendet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Training oder Re-Training eigener oder fremder KI-Modelle. Soweit Fine-Tuning, Modelltraining, Embeddings, Retrieval-Augmented Generation, Datenanalyse oder vergleichbare datenbezogene Verfahren mit Daten des Auftraggebers vereinbart werden, schließen die Parteien bei Bedarf eine gesonderte Datenverarbeitungs-, Datenschutz-, Sicherheits- oder Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

11.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-gestützte Arbeitsergebnisse vor produktiver Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe auf inhaltliche, rechtliche, regulatorische, markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, persönlichkeitsrechtliche und branchenspezifische Konformität im konkreten Einsatzkontext zu prüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich von Inventive geschuldet ist.

11.8 Soweit gesetzliche Kennzeichnungs-, Transparenz-, Werbe-, Urheber-, Quellen-, Plattform- oder AI-Hinweispflichten für die konkrete Nutzung bestehen, nimmt der Auftraggeber diese im Einsatzkontext vor, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass Inventive diese Pflichten übernimmt.

11.9 Für inhaltliche Unrichtigkeiten, Halluzinationen, fehlerhafte Schlussfolgerungen, Verzerrungen oder sonstige KI-typische Fehler haftet Inventive nur nach Maßgabe von Ziffer 15 und im Rahmen der ausdrücklich vereinbarten Prüf-, Freigabe- und Qualitätssicherungsprozesse.

11.10 Inventive wird keine Inhalte bewusst erstellen, die nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich rechtswidrig sind. Eine umfassende Rechtsprüfung von KI-Outputs ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

11.11 EU AI Act / KI-Compliance: Soweit die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz („EU AI Act“) oder sonstige KI-spezifische Regulierung auf die konkrete Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber anwendbar ist, liegt die Verantwortung für die Einordnung der KI-Systeme in die jeweilige Risikokategorie, für die Erfüllung von Transparenz-, Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Dokumentationspflichten sowie für die Einhaltung aller weiteren regulatorischen Pflichten beim Auftraggeber als Betreiber („Deployer“) im Sinne des EU AI Act. Inventive unterstützt den Auftraggeber auf Anfrage bei der Identifikation relevanter Risikomerkmale der eingesetzten KI-Systeme, sofern dies zum vereinbarten Leistungsumfang gehört oder gesondert vereinbart wird. Inventive haftet nicht für Compliance-Versäumnisse des Auftraggebers als Betreiber, insbesondere nicht für fehlende Registrierungen, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungen. Soweit gesetzliche Kennzeichnungspflichten für synthetische oder KI-generierte Inhalte (insbesondere nach Art. 50 EU AI Act) im konkreten Veröffentlichungskontext bestehen, nimmt der Auftraggeber diese Kennzeichnung eigenverantwortlich vor, sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass Inventive diese Pflicht übernimmt.

11.12 Drittanbieter-API- und Modellkosten: Soweit Inventive zur Leistungserbringung API-Zugangsdienste, KI-Modelle, Plattformen oder sonstige nutzungsabhängig abgerechnete Drittanbieter-Dienste einsetzt, können deren Kosten auf den Auftraggeber durchgereicht werden, sofern dies vereinbart ist. Erhöhen sich die Preise solcher Drittanbieter-Dienste nach Vertragsschluss um mehr als zwanzig Prozent, ist Inventive berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die betroffenen Leistungsbestandteile entsprechend anzupassen. Inventive informiert den Auftraggeber über eine solche Anpassung in Textform. Der Auftraggeber kann das von der Preisanpassung betroffene Leistungsverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat kündigen, sofern die Gesamtvergütung des Projekts durch die Anpassung um mehr als zehn Prozent steigen würde.

12. Übergabe, Datenhaltung, Rohmaterialien und Materialverwahrung

12.1 Die Übergabe der finalen Arbeitsergebnisse erfolgt durch Bereitstellung eines Download-Links, Repositories, Datenraums, geeigneten Datenträgers oder in sonstiger vereinbarter Weise.

12.2 Offene Projektdateien, Rohschnitt, editierbare Projektdateien, Footage, Build-Dateien, Renderdateien, Quellcodes, Prompts, Workflows, Trainingsdaten, Notebooks oder vergleichbare Arbeitsdateien schuldet Inventive nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde oder sich aus einer ausdrücklich vereinbarten Total-Buyout-Option ergibt.

12.3 Rohmaterialien / Footage

12.3.1 Inventive verpflichtet sich, sämtliches Rohmaterial („Footage“) der jeweiligen Produktion für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach Abnahme der jeweiligen Produktion zu archivieren und angemessen sicher aufzubewahren, soweit keine kürzere Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Vorgaben, Rechte Dritter, Datenschutzvorgaben, Lizenzbedingungen oder sonstiger berechtigter Gründe erforderlich ist.

12.3.2 Der Auftraggeber erhält auf Anfrage Zugang zu den Rohmaterialien einer Produktion zu folgenden Bedingungen:

  • innerhalb von drei Monaten nach Abnahme: gegen eine Bearbeitungspauschale von 150,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Produktion;

  • zwischen drei und zwölf Monaten nach Abnahme: gegen eine Bearbeitungspauschale von 250,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Produktion.

12.3.3 Die Bearbeitungspauschalen nach Ziffer 12.3.2 umfassen die Prüfung, Bereitstellung, Vorbereitung und einfache digitale Übergabe vorhandener Rohmaterialien bis zu einem Datenvolumen von 500 GB pro Produktion. Darüber hinausgehende Datenmengen, Sonderformate, Datenträger, Versandkosten, Konvertierungen, Transcodierungen, Projekt-Rekonstruktionen, Sortierungen, Sichtungen, Ton-/Bild-Synchronisationen oder sonstige Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.

12.3.4 Bei Ausübung einer ausdrücklich vereinbarten Total-Buyout-Option gemäß Ziffer 9.5 oder einer entsprechenden individuellen Vereinbarung erhält der Auftraggeber automatisch auch sämtliche vorhandenen Rohmaterialien der jeweiligen Produktion in geeigneter Form, soweit Inventive hierüber verfügen darf und keine Rechte Dritter, Datenschutzvorgaben, Persönlichkeitsrechte, Lizenzbedingungen oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen.

12.3.5 Ohne Ausübung einer Total-Buyout-Option erhält der Auftraggeber Nutzungsrechte an Rohmaterialien ausschließlich für die Weiterverarbeitung im Rahmen der ursprünglichen Produktionszwecke und der vereinbarten Nutzungsrechte. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere für andere Produktionen, andere Kampagnen, andere Marken, andere Kunden, Resale, Weiterlizenzierung, KI-Training, Archivdatenbanken oder sonstige neue Nutzungszwecke, ist ohne ausdrückliche zusätzliche Vereinbarung nicht gestattet.

12.3.6 Nach Ablauf der zwölfmonatigen Aufbewahrungsfrist ist Inventive berechtigt, die Rohmaterialien zu löschen, sofern keine weitere Archivierung vereinbart wurde und keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Inventive wird den Auftraggeber nach Möglichkeit vor Löschung kontaktieren und ihm die Möglichkeit einräumen, eine verlängerte Archivierung gemäß Ziffer 12.4 zu vereinbaren. Eine Pflicht zur weiteren Aufbewahrung besteht erst nach ausdrücklicher Vereinbarung und Zahlung der vereinbarten Archivierungskosten.

12.4 Verlängerte Archivierung von Rohmaterialien

12.4.1 Der Auftraggeber kann vor Ablauf der zwölfmonatigen kostenfreien Aufbewahrungsfrist eine verlängerte Archivierung der Rohmaterialien beauftragen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten für eine verlängerte Archivierung bis zu einem Archivvolumen von 500 GB pro Produktion folgende Pauschalen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer:


Gesamtlaufzeit ab Abnahme

Zusätzliche Archivierungsdauer nach Ablauf der 12-monatigen Aufbewahrungsfrist

Pauschale pro Produktion

2 Jahre

+1 Jahr

350,00 EUR

3 Jahre

+2 Jahre

600,00 EUR

4 Jahre

+3 Jahre

900,00 EUR

5 Jahre

+4 Jahre

1.200,00 EUR

12.4.2 Für größere Datenmengen wird zusätzlich zu den Pauschalen nach Ziffer 12.4.1 ein Zuschlag von 180,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer je angefangene 250 GB und Jahr berechnet, sofern nicht anders vereinbart.

12.4.3 Nach Ablauf der vereinbarten Archivierungsdauer gemäß Ziffer 12.4.1 kann der Auftraggeber die Archivierung jeweils um weitere zwölf Monate verlängern. Die jährliche Verlängerungspauschale beträgt 350,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Produktion bis zu einem Archivvolumen von 500 GB. Für größere Datenmengen gilt der Zuschlag gemäß Ziffer 12.4.2. Eine fortlaufende Dauerarchivierung ohne zeitliche Begrenzung ist nicht Gegenstand dieser AGB und kann nur individuell schriftlich vereinbart werden.

12.4.4 Jedes Archivierungspaket gemäß Ziffer 12.4.1 beinhaltet einen kostenlosen Standardabruf der archivierten Rohmaterialien während der jeweiligen Archivierungslaufzeit. Das Extended-Paket (+4 Jahre) beinhaltet zusätzlich eine priorisierte Bereitstellung innerhalb von 24 Stunden auf Anfrage. Das Standard-Paket (+2 Jahre) beinhaltet eine priorisierte Bereitstellung innerhalb von 48 Stunden. Beim Basic-Paket (+1 Jahr) erfolgt die Bereitstellung im Standard-Zeitrahmen gemäß Ziffer 12.4.5. Weitere Abrufe werden nach den Pauschalen gemäß Ziffer 12.3.2 berechnet. Inventive ist berechtigt, die Archivierungspauschalen für zukünftige Verlängerungszeiträume mit einer Ankündigungsfrist von mindestens acht Wochen anzupassen, insbesondere bei erheblich gestiegenen Speicher-, Cloud-, Sicherheits-, Energie-, Verwaltungs- oder Wiederherstellungskosten.

12.4.5 Datenabrufe oder Wiederherstellungen erfolgen auf schriftliche Anfrage des Auftraggebers in der Regel innerhalb von fünf Werktagen, soweit die Daten noch vorhanden, lesbar und technisch verfügbar sind. Besondere Eilabrufe, physische Datenträger, Versand, Formatumwandlungen, Strukturierungen, Sichtungen oder sonstige Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.

12.5 Sonstige Projektdaten und Arbeitsdateien

12.5.1 Sonstige projektbezogene digitale Arbeitsdaten, insbesondere Projektdaten, Layouts, Renderdateien, Audiodaten, Quellcode oder vergleichbare Arbeitsdaten, bewahrt Inventive ohne gesonderte Vereinbarung bis zu ein Jahr nach Projektabnahme auf. Nach Ablauf dieser Frist besteht keine Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Die Daten können unter Wahrung gesetzlicher Pflichten gelöscht werden.

12.5.2 Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, eigene Sicherungskopien der übergebenen finalen Arbeitsergebnisse anzulegen und diese eigenständig zu archivieren. Die Aufbewahrung oder Archivierung durch Inventive dient ausschließlich der projektbezogenen Wiederverwendbarkeit und stellt keine Backuplösung für den Auftraggeber dar.

12.5.3 Personenbezogene Daten werden nur archiviert, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage besteht und, sofern erforderlich, eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vorliegt. Drittmaterial mit befristeten Lizenzrechten wird nur archiviert oder herausgegeben, soweit dies lizenzrechtlich zulässig ist.

12.5.4 Inventive haftet nicht für Datenverluste nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungs- oder Archivierungszeit oder bei nicht rechtzeitig beauftragter Verlängerung. Eine hundertprozentige technische Verfügbarkeit archivierter Daten ist nicht geschuldet.

13. Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Informationssicherheit

13.1 Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

13.2 Soweit Inventive personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne von Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung einschließlich Regelungen zu Unterauftragsverarbeitern, technischen und organisatorischen Maßnahmen und Weisungsrechten.

13.3 Soweit Inventive eigenständig über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, verarbeitet Inventive diese Daten als eigener Verantwortlicher nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzhinweise.

13.4 Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass von ihm bereitgestellte personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet und an Inventive übermittelt werden dürfen. Dies umfasst insbesondere Informationspflichten, Einwilligungen, Interessenabwägungen, Rechtsgrundlagen, Löschfristen und Betroffenenrechte.

13.5 Inventive setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ein, die sich am Risiko, am Stand der Technik, an der Art der Daten und am vereinbarten Leistungsumfang orientieren, insbesondere Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, Trennung von Umgebungen, Rechte- und Rollenkonzepte, Protokollierung oder vergleichbare Schutzmaßnahmen.

13.6 Inventive hat einen externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Datenschutzbeauftragter ist: DSBOK, Oliver Krause, Telefon: 06144 402197.

13.7 Soweit Drittanbieter, Cloud-Dienste, Hosting-Anbieter, KI-Anbieter, Plattformen oder sonstige Subdienstleister eingesetzt werden, erfolgt dies nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen und der datenschutzrechtlichen Anforderungen.

14. Vertraulichkeit

14.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.

14.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, Quellcodes, Konzepte, Strategien, Kalkulationen, Kundendaten, Projektunterlagen, Zugangsdaten, nicht veröffentlichte Arbeitsergebnisse und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen.

14.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erhalten wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

14.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus.

14.5 Inventive verpflichtet eingesetzte Mitarbeitende, freie Mitarbeitende und Subunternehmer in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit.

15. Haftung

15.1 Inventive haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

15.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Inventive nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

15.3 Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist insgesamt pro Projekt auf die Netto-Auftragssumme des jeweiligen Projekts, maximal jedoch auf 100.000 EUR, begrenzt, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und soweit keine unbeschränkte Haftung nach Ziffer 15.1 besteht.

15.4 Für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Reputationsschäden, Produktionsausfälle, Datenverluste und Ansprüche Dritter haftet Inventive nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig und soweit keine unbeschränkte Haftung nach Ziffer 15.1 besteht.

15.5 Für Inhalte, Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit vom Auftraggeber gelieferter Materialien, Daten, Informationen und Vorgaben ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber stellt Inventive von Ansprüchen Dritter frei, die aus der vertragsgemäßen Nutzung solcher Materialien, Daten, Informationen oder Vorgaben entstehen.

15.6 Für Leistungen, Plattformen, APIs, Modelle, Hosting-, Cloud-, Software-, Zahlungs-, Kommunikations- oder sonstige Dienste Dritter haftet Inventive nur, soweit Inventive deren Auswahl oder Integration schuldhaft pflichtwidrig vorgenommen hat oder soweit Inventive ausdrücklich eine eigene Einstandspflicht übernommen hat.

16. Gewährleistung bei Software, SaaS und digitalen Produkten

16.1 Für Software-Artefakte, digitale Produkte und technische Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit den Besonderheiten dieser AGB.

16.2 Eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Der Auftraggeber hat Fehler unverzüglich, nachvollziehbar und mit geeigneten Informationen zu dokumentieren, insbesondere Beschreibung, Schritte zur Reproduktion, Umgebung, Screenshots, Logs oder sonstige relevante Angaben.

16.3 Bei SaaS-Diensten oder laufenden technischen Leistungen schuldet Inventive die Bereitstellung nach Maßgabe der vereinbarten Service Level. Ohne gesonderte Service-Level-Vereinbarung schuldet Inventive keine bestimmte Mindestverfügbarkeit.

16.4 Geplante Wartungsfenster, Sicherheitsupdates, technische Anpassungen oder notwendige Unterbrechungen werden dem Auftraggeber angemessen angekündigt, soweit dies nach Art der Leistung möglich und zumutbar ist.

16.5 Drittanbieter-Dienste, insbesondere Cloud-Dienste, APIs, Modelle, Shopsysteme, Zahlungsanbieter, Hosting-Anbieter, Frameworks, App Stores, Social-Media-Plattformen oder sonstige externe Plattformen, können Leistungsänderungen, Sperrungen, Ausfälle, Preisanpassungen oder technische Änderungen vornehmen. Inventive bemüht sich in solchen Fällen um wirtschaftlich angemessene Workarounds, soweit dies zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.

17. Drittleister und Subunternehmer

17.1 Inventive ist berechtigt, geeignete Mitarbeitende, freie Mitarbeitende, Subunternehmer, Dienstleister und Erfüllungsgehilfen zur Leistungserbringung einzusetzen.

17.2 Datenschutz-, Sicherheits- und Geheimhaltungsanforderungen werden, soweit erforderlich, vertraglich abgesichert.

17.3 Soweit Leistungen Dritter, insbesondere Lizenzen, GEMA, Stock-Material, Fonts, Musik, Sprecher, Models, Locations, Hosting, Cloud-Dienste, APIs oder sonstige Fremdleistungen erforderlich sind, können diese nach Vereinbarung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers oder im eigenen Namen von Inventive beschafft und an den Auftraggeber weiterberechnet werden.

18. Compliance, Exportkontrolle und rechtmäßige Nutzung

18.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Leistungen und Arbeitsergebnisse von Inventive nur rechtmäßig und unter Beachtung anwendbarer Gesetze, behördlicher Vorgaben, Plattformbedingungen, Schutzrechte Dritter und Branchenregeln zu verwenden.

18.2 Der Auftraggeber beachtet export-, sanktions- und handelsrechtliche Beschränkungen und wird Leistungen von Inventive nicht für verbotene oder rechtswidrige Zwecke einsetzen.

18.3 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung anwendbarer Antikorruptions-, Kartell-, Geldwäsche-, Datenschutz-, Menschenrechts-, Arbeits- und Sicherheitsvorschriften, soweit diese für die jeweilige Vertragsdurchführung relevant sind.

18.4 Soweit Inventive im Auftrag des Auftraggebers Websites, Apps, digitale Plattformen, Social-Media-Auftritte, Online-Shops oder sonstige öffentlich zugängliche digitale Produkte oder Inhalte erstellt, liegt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Pflichtangaben ausschließlich beim Auftraggeber. Dazu zählen insbesondere Impressumspflicht (§ 5 TMG / § 5 DDG), Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Preisangaben, Informationspflichten nach dem UWG, dem HWG, dem LMKV sowie alle sonstigen branchen- und medienspezifischen Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Der Auftraggeber stellt Inventive sämtliche erforderlichen Pflichtinformationen und -angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung und trägt allein die rechtliche Verantwortung für deren Inhalt und Vollständigkeit. Inventive ist nicht verpflichtet, derartige Pflichtangaben auf Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

19. Laufzeit und Kündigung

19.1 Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und, soweit einschlägig, Abnahme.

19.2 Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Wartung, Betrieb, Hosting, Support, SaaS, Retainer oder laufende Beratungsleistungen, können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Mindestlaufzeit oder Vertragsperiode ordentlich gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart.

19.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schwerwiegenden Vertragsverstößen, Zahlungsverzug trotz Mahnung, Verstoß gegen Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten, rechtswidriger Nutzung der Leistungen oder nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten.

19.4 Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Aufwände, Fremdkosten und nicht stornierbare Kosten sind im Fall der Kündigung zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich anders vereinbart.

20. Online-Streitbeilegung, Verbraucherstreitbeilegung, Rechtswahl und Gerichtsstand

20.1 Inventive nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu nicht verpflichtet. Da sich das Angebot von Inventive ausschließlich an Unternehmer richtet, sind verbraucherrechtliche Streitbeilegungsvorschriften regelmäßig nicht einschlägig.

20.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

20.3 Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mainz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Für Auftraggeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat gilt die Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen von Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung); zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Auftraggebers bleiben unberührt. Für Auftraggeber mit Sitz außerhalb der EU gilt Mainz als vereinbarter Gerichtsstand ohne Einschränkung.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

21.2 Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt, soweit gesetzlich zulässig.

21.3 Änderungen dieser AGB bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

21.4 Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf Anfrage erhältlich und kann auf der Website von Inventive bereitgestellt werden.

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Nach dem ersten Austausch steht Klarheit: eine ehrliche Einschätzung, ein konkreter Plan, eine realistische Timeline.

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